AWO KREISVERBAND BERNAU » SATZUNG
Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Bernau e. V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Bernau e. V.". Die Kurzbezeichnung lautet: AWO Kreisverband Bernau e. V.. Er ist in das Vereinsregister unter VR 262 eingetragen. Der Verein ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Landesverband Brandenburg e. V. und der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Brandenburg Ost e. V..
(2) Der Sitz des Vereins ist Bernau bei Berlin.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist nach dem Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung die Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:
§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Satzungszwecke des § 2 werden verwirklicht insbesondere durch:
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Rechtsformen bedienen.
(3) Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben bestimmte Zuschüsse – in ihrer Eigenschaft als Mitglied, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder/und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt, nach Erledigung aller Verbindlichkeiten, das verbleibende Vermögen an den Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Brandenburg Ost e.V.. Der Anfallsberechtigte hat das verbleibende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des AWO Kreisverband Bernau e. V. sind AWO-Ortsvereine des Landkreises Barnim.
(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Näheres regelt eine Beitragsordnung.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisausschuss/Kreisvorstand auf schriftlichen Antrag.
(4) Für den Austritt gilt eine Frist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Statut, das Grundsatzprogramm, die Satzung oder die Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat. Der Ausschluss ist unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
(6) Bei Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt auch für Kurzbezeichnungen.
(7) Als korporative Mitglieder können sich dem AWO Kreisverband Bernau e. V.. Vereinigungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet des Landkreises Barnim erstreckt. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.
(8) Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Brandenburg Ost e. V. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.
(9) Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(10) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigungen richtet sich nach besonderer Vereinbarung.
(11) Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft bei der Arbeiterwohlfahrt.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
§ 6 Kreiskonferenz
(1). Die Kreiskonferenz wird gebildet aus:
a) den Mitgliedern des Kreisvorstandes,
b) den auf den Mitgliederversammlungen der Ortsvereine gewählten Delegierten. Die Anzahl wird nach der Zahl der Mitglieder der Ortsvereine vom Kreisvorstand festgelegt.,
c) den Beauftragten der korporativen Mitglieder, wobei höchstens ein Drittel der Stimmen der Konferenz auf sie entfallen darf. Das Stimmrecht kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Näheres regelt die Wahlordnung.
(2) Die Kreiskonferenz beschließt eine Geschäfts- und eine Wahlordnung. Wahlen finden auf der Grundlage dieser Wahlordnung statt. Diese kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sie beschließt über Änderungen der Satzung des Kreisverbandes sowie über dessen Auflösung.
(3) Die Kreiskonferenz nimmt die Zusammenfassung der Jahresberichte des Kreisvorstandes sowie den Prüfbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Kreisvorstandes. Die Kreiskonferenz wählt den Kreisvorstand, mindestens 2 Revisoren und die Delegierten für die Landes- bzw. Bezirkskonferenz mit einfacher Mehrheit.
(4) Kreiskonferenzen sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten erschienen ist. Wenn die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, wird erneut mit einer Frist von 14 Tagen eingeladen. Dann entscheidet die einfache Mehrheit, bzw. Zweidrittelmehrheit der Erschienenen. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen.
(5) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Beschlüsse über Änderungen der Satzung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Brandenburg Ost e. V.. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten.
(6) Die Beschlüsse der Kreiskonferenz sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(7) Die Kreiskonferenz ist vom Kreisvorstand mindestens im Abstand von vier Jahren, mit einer Frist von drei Wochen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich einzuberufen.
Auf Beschluss des Kreisausschusses oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins ist eine außerordentliche Kreiskonferenz unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.
§ 7 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand (nachfolgend Vorstand genannt) wird von der Kreiskonferenz für die Zeit bis zur nächsten Kreiskonferenz gewählt.
Der Vorstand besteht aus:
Scheidet zwischen zwei Kreiskonferenzen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter. Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisverbandes.
(3) Die Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden regelmäßig mit einer Frist von 7 Tagen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung anberaumt. Bei Dringlichkeit kann eine Vorstandssitzung auch kurzfristig einberufen werden.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Zur Führung der laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand eine/n Geschäftsführerin/Geschäftsführer. Diese/dieser ist zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Näheres regelt die vom Vorstand beschlossene Geschäftsordnung. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Vor der Bestellung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist die Zustimmung des Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Brandenburg Ost e. V. einzuholen.
§ 8 Kreisausschuss
(1) Der Kreisausschuss setzt sich aus dem Kreisvorstand, den Vorsitzenden der Ortsvereine (Mitglieder) und den Beauftragten der korporativen Mitglieder mit beratender Stimme zusammen.
(2) Der Kreisausschuss unterstützt die Arbeit des Kreisvorstandes und wird von diesem mindestens einmal jährlich einberufen. Er ist auch auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
§ 9 Mandat und Mitgliedschaft
Mandatsträger müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss oder der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedsrechte. Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Kreisverband und zum Kreisverband gehörenden Gliederungen sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO beteiligt sind, und Vorstandsfunktionen des Kreisverbandes sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion.
§ 10 Rechnungswesen
(1) Der Kreisverband ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionsplänen) verpflichtet.
(2) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.
(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.
§ 11 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
(1) Der AWO Kreisverband ist gegenüber seinen Mitgliedern (nur aus § 4, Pkt. 1) zur Aufsicht und Prüfung verpflichtet. Er erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch den Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Brandenburg Ost e. V. an.
(2) Der Kreisvorstand oder seine Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge der Ortsvereine nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.
(3) Die Prüfung hat jährlich im Hinblick darauf stattzufinden, dass die tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck entspricht. Der Kreisverband ist berechtigt, außerordentliche Konferenzen der Ortsvereine nach deren Satzungsbestimmungen einzuberufen.
§ 13 Auflösung
Der Verein kann nur durch Beschluss der Kreiskonferenz aufgelöst werden.
Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Brandenburg Ost e. V. verliert er das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
Bernau, den 26.11.2004