Das entsprechende Gesetz ist am 13.Dezember im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Bislang war nicht klar, wie sich die Kindergeldansprüche im Bundesfreiwilligendienst darstellen. Anders als im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), wo der Kindergeldanspruch bis zum 25. Lebensjahr bereits gilt, fehlte eine entsprechende gesetzliche Regelung.
Mit der rechtlichen Festschreibung des Kindergeldanspruches auch für den Bundesfreiwilligendienst ist eine Gleichbehandlung der Freiwilligendienste erreicht, zugleich haben die Kinder und ihre Eltern Klarheit über ihre Ansprüche.
Die Familienkassen werden umgehend informiert. Das Kindergeld kann rückwirkend beantragt werden.